Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-1 (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-2 (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-3 (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 26 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 – 8 W 398/16
- OLG Hamm, 19.12.2001 – 12 W 20/01
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BGH, 07.05.2009 – V ZB 142/08Zitiert von 4
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 52/07
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 8/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 14.09.2026 – 5 T 57/26Zwangsversteigerung: Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wegen Verfristung bei vorübergehendem Verlassen des Versteigerungstermins Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 10.08.2022 – 11 W 755/22Zitiert von 3
- LG München II, 11.05.2022 – 16 T 1095/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.